OGH 5Ob15/78 (RS0083297)

OGH5Ob15/784.7.1978

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 13 Abs 2 Z 1 WEG 1975 zählt demonstrativ Kriterien auf, die eine Änderung unzulässig machen, gleichgültig, welche Teile der Liegenschaft davon nachteilig betroffen werden.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2 Z1
WEG 2002 §16 Abs2

5 Ob 15/78OGH04.07.1978

Veröff: ImmZ 1978,362 = MietSlg 30561/28

5 Ob 15/80OGH11.11.1980

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 15/78

5 Ob 47/81OGH22.12.1981

Veröff: EvBl 1982/60 S 211 = MietSlg 33466 = MietSlg 33511(29)

5 Ob 14/83OGH03.05.1983

Beisatz: Hier: Umgestaltung eines Dachbodenraumes in eine Wohnung. (T1)

5 Ob 63/82OGH18.10.1983

Beisatz: Hier: Anbringung eines Arztschildes an Balkonbrüstung. (T2)

5 Ob 114/85OGH28.01.1986

Beisatz: Bei der Prüfung der Zulässigkeit dieser Änderungen kommt es in Fällen von Änderungen (Widmungsänderungen), die erst nach Erteilung behördlicher Bewilligungen durchgeführt werden dürfen, denen zuzustimmen die übrigen Miteigentümer gerichtlich verhalten werden sollen, nicht auf die bereits tatsächlich eingetretenen Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer, sondern auf die mit der angestrebten Änderung (Widmungsänderung) erfahrungsgemäß typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer an. (T3)

5 Ob 60/85OGH18.02.1986
5 Ob 136/86OGH16.09.1986

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Versetzung des Einganges ins Geschäftslokal von Straße in Hausflur. (T4)

5 Ob 73/87OGH26.04.1988

nur: Die Bestimmung des § 13 Abs 2 Z 1 WEG 1975 zählt demonstrativ Kriterien auf, die eine Änderung unzulässig machen. (T5); Beisatz: Die Maßstäbe und Zielsetzungen des Gewerberechts und des Baurechts sind nicht identisch mit jenen des Wohnungseigentumsrechts (hier: Umwandlung eines Auslieferungslagers für Molkereiprodukte in einen Selbstbedienungs-Verbrauchermarkt für Waren aller Art). (T6) Veröff: ImmZ 1988,332

5 Ob 82/95OGH07.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verengung des Stiegenhauses oder Geschoßganges durch eine nach außen aufschlagende zusätzliche zweite Wohnungseingangstür. (T7)

5 Ob 241/97wOGH10.02.1998

Auch; Beisatz: Dem Richter wird damit ein weiter Wertungsspielraum überlassen. (T8)

5 Ob 122/05kOGH12.07.2005

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T9)

5 Ob 81/08kOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Auf die mit einem Gastbetrieb erfahrungsgemäß verbundenen und daher zu erwartenden Begleiterscheinungen und Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer kommt es nur dann an, wenn die Änderungen noch nicht durchgeführt und der Betrieb noch nicht aufgenommen ist. Wenn der Betrieb schon genehmigt und aufgenommen wurde, sind die konkreten Gegebenheiten, die bereits abschließend beurteilt werden können, maßgeblich. (T10); Beisatz: Sowohl im Fall der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war, als auch im Fall der Errichtung eines zweiten solchen Betriebs bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs kommt es auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an. Die rechtliche Annahme, ein zweiter gastgewerblicher Betrieb sei jedenfalls - unbeschadet tatsächlicher oder zu befürchtender Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer - nicht genehmigungsfähig, ist nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. (T11); Beisatz: Hier: Widmungsänderung eines „Geschäftslokals" als gastgewerbliches Vereinslokal bei bereits im Haus bestehendem Gastgewerbebetrieb. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19780704_OGH0002_0050OB00015_7800000_005