OGH 5Ob47/81 (RS0083165)

OGH5Ob47/8122.12.1981

Rechtssatz

Um die vom Gericht zu treffende Entscheidung der privatrechtlichen Frage, ob die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft bestimmte Änderung eines Wohnungseigentümers an seiner im Wohnungseigentum stehenden Wohnung im Sinne der §§ 13 Abs 2 und 26 Abs 1 Z 2 WEG zu dulden und bejahendenfalls, wenn für diese Änderung eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, die zu deren Erwirkung notwendige Zustimmung zu erteilen haben, zu ermöglichen, hat der Antragsteller die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der vorerwähnten Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer verlässlich beurteilt werden kann. Dem Antragsteller ist im Verfahren aber Gelegenheit zu entsprechenden Modifikationen bzw Vervollständigungen zu geben.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 1975 §26 Abs1 Z2
WEG 2002 §16 Abs2

5 Ob 47/81OGH22.12.1981

Veröff: MietSlg 33466 = MietSlg 33511(29)

5 Ob 22/99tOGH09.02.1999

Auch; nur: Der Antragsteller hat die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der vorerwähnten Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer verlässlich beurteilt werden kann. Dem Antragsteller ist im Verfahren aber Gelegenheit zu entsprechenden Modifikationen bzw Vervollständigungen zu geben. (T1)

5 Ob 223/07sOGH06.11.2007

Auch; Beisatz: Präzisierung des Begehrens durch Vorlage eines konkreten Bauansuchens. (T2)

5 Ob 36/16dOGH25.10.2016

Auch; nur T1

5 Ob 173/19fOGH18.12.2019

Vgl; Veröff: SZ 2019/125

Dokumentnummer

JJR_19811222_OGH0002_0050OB00047_8100000_003