OGH 6Ob193/98w (RS0110927)

OGH6Ob193/98w24.9.1998

Rechtssatz

Sowohl die positive als auch die negative Erbserklärung (Erbsentschlagung, Erbverzicht) sind unbedingt abzugeben. Eine beigesetzte Bedingung ist unzulässig und macht die Erbsentschlagung unwirksam.

Normen

ABGB §805

6 Ob 193/98wOGH24.09.1998

Veröff: SZ 71/152

8 Ob 269/99pOGH11.05.2000

Auch; Beisatz: Bedingungen - auch "außerprozessuale" Rechtsbedingungen dürfen einer Erbserklärung nicht beigesetzt werden. (T1)<br/>Beisatz: Die Erbserklärung "vorsichtshalber" ist Angabe eines unbeachtlichen Motivs und keine Bedingung. (T2)

6 Ob 189/98gOGH15.10.1998

Beisatz: Die Legatsausschlagung muss als Prozesserklärung ebenfalls unbedingt erklärt werden. (T3) <br/>Veröff: SZ 71/166

2 Ob 121/01kOGH16.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Auch die Zustimmung zur Aufhebung der fideikommissarischen Substitution ist unbedingt zu erklären. (T4)

6 Ob 197/07zOGH13.09.2007

Beisatz: Eine Erbsentschlagung, die an die Bedingung, nämlich die Hofübernahme durch den Bruder, geknüpft ist, ist unwirksam. Entschlagungen zugunsten Dritter entfalten nur insofern Wirkungen, als sie als Erbrechtsveräußerung anzusehen sind. (T5)

6 Ob 3/09yOGH02.07.2009

Beisatz: Die bedingte Ausschlagung in dem Sinn, sie werde nur erklärt, wenn (bzw damit) jemand Bestimmter dadurch die Erbschaft erlangt, ist hingegen unzulässig und wirkungslos. (T6)<br/>Beisatz: Bei unentgeltlicher Erbsausschlagung gilt gemäß § 901 ABGB für Motive dasselbe wie für Bedingungen, das heißt die Erbsausschlagung ist unwirksam. (T7)

2 Ob 105/17fOGH16.05.2018
2 Ob 42/21xOGH26.05.2021
2 Ob 221/21wOGH22.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0060OB00193_98W0000_001