Rechtssatz
Sowohl die positive als auch die negative Erbserklärung (Erbsentschlagung, Erbverzicht) sind unbedingt abzugeben. Eine beigesetzte Bedingung ist unzulässig und macht die Erbsentschlagung unwirksam.
8 Ob 269/99p | OGH | 11.05.2000 |
Auch; Beisatz: Bedingungen - auch "außerprozessuale" Rechtsbedingungen dürfen einer Erbserklärung nicht beigesetzt werden. (T1)<br/>Beisatz: Die Erbserklärung "vorsichtshalber" ist Angabe eines unbeachtlichen Motivs und keine Bedingung. (T2) |
6 Ob 189/98g | OGH | 15.10.1998 |
Beisatz: Die Legatsausschlagung muss als Prozesserklärung ebenfalls unbedingt erklärt werden. (T3) <br/>Veröff: SZ 71/166 |
2 Ob 121/01k | OGH | 16.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Auch die Zustimmung zur Aufhebung der fideikommissarischen Substitution ist unbedingt zu erklären. (T4) |
6 Ob 197/07z | OGH | 13.09.2007 |
Beisatz: Eine Erbsentschlagung, die an die Bedingung, nämlich die Hofübernahme durch den Bruder, geknüpft ist, ist unwirksam. Entschlagungen zugunsten Dritter entfalten nur insofern Wirkungen, als sie als Erbrechtsveräußerung anzusehen sind. (T5) |
6 Ob 3/09y | OGH | 02.07.2009 |
Beisatz: Die bedingte Ausschlagung in dem Sinn, sie werde nur erklärt, wenn (bzw damit) jemand Bestimmter dadurch die Erbschaft erlangt, ist hingegen unzulässig und wirkungslos. (T6)<br/>Beisatz: Bei unentgeltlicher Erbsausschlagung gilt gemäß § 901 ABGB für Motive dasselbe wie für Bedingungen, das heißt die Erbsausschlagung ist unwirksam. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19980924_OGH0002_0060OB00193_98W0000_001