OGH 7Ob35/74 (RS0037502)

OGH7Ob35/7420.12.2022

Rechtssatz

Bedingte Prozesshandlungen sind grundsätzlich dann zulässig, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufes für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen; letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhaltes ist, sodass namentlich ein Eventualvorbringen und Eventualanträge als zulässige Prozesshandlungen anzusehen sind.

Normen

ZPO §226

7 Ob 35/74OGH21.03.1974

Veröff: EvBl 1974/289 S 634 = RZ 1974/89 S 172

5 Ob 25/75OGH08.04.1975
4 Ob 516/75OGH08.04.1975

Beisatz: Bedingte Klageerhebung und bedingte Rechtsmittelerhebung daher ausgeschlossen (hier: bedingte Widerklage). (T1)

4 Ob 600/75OGH17.02.1976

Auch; Beisatz: Eine bedingt erhobene Revision ist als unzulässig zurückzuweisen. (T2)

1 Ob 4/80OGH01.01.1980

Vgl auch; Beisatz: Bekämpft der Beklagte den stattgebenden Teil des Urteiles zweiter Instanz nur für den Fall mit Revision, dass der Revision der klagenden Partei gegen den klagsabweisenden Teil stattgegeben wird, ist dies jedoch nicht der Fall, dann ist die Revision des Beklagten nicht zu behandeln. (T3)

3 Ob 76/87OGH01.07.1987

Auch

5 Ob 510/94OGH28.02.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier: Herabsetzungsantrag und bedingt erhobener Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich hiebei aber nicht um konkurrierende Rechtsbehelfe zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung; mit dem Herabsetzungsantrag wurde vielmehr wegen geänderter Verhältnisse ein neues Verfahren mit einem anderen Rechtsschutzziel eröffnet, daher keine "innerprozessuale" Bedingung; der "Rekurs" ist unzulässig. (T4) Veröff: EvBl 1994/180 S 852

5 Ob 20/94OGH08.03.1994

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ein bedingt erhobener Revisionsrekurs, abhängig vom Ausgang eines anderen Verfahrens ist unzulässig. (T5)

9 ObA 13/95OGH15.02.1995

Auch; Beisatz: Die Einleitung des Verfahrens selbst kann nicht bedingt erfolgen, insbesondere kann die Einbringung der Klage nicht bedingt erfolgen. Hier: Die Erhebung einer Leistungsklage für den Fall der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage. (T6) Veröff: SZ 68/31

1 Ob 284/99tOGH14.01.2000

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Einleitung des Verfahrens selbst kann nicht bedingt erfolgen. (T7); Beisatz: Innerprozessuale Bedingungen sind jedoch insofern zulässig, als der Verfahrensabschnitt, in dem die Prozesshandlung wirken soll, bereits eingeleitet und eine solche Bedingung an Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist, die in diesem Verfahrensabschnitt eintreten können. (T8); Beisatz: Die gerichtliche Aufkündigung ist generell bedingungsfeindlich. Rechtsunwirksam ist daher eine gerichtliche Aufkündigung unter Angabe alternativer Kündigungstermine, wovon einer je nach dem Zeitpunkt des Eintretens eines bestimmten, bei deren Einbringung ungewissen innerprozessualen Ereignisses - hier ihrer Zustellung - gelten soll. (T9); Veröff: SZ 73/6

7 Ob 67/01fOGH17.05.2001

nur: Bedingte Prozesshandlungen sind grundsätzlich dann zulässig, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufes für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen. (T10)

2 Ob 75/03yOGH24.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beklagte hielt nur für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens wegen Fehlens einer Zuständigkeitsentscheidung an ihrer Zuständigkeitsrüge fest. Hiebei handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung. (T11); Veröff: SZ 2003/39

1 Ob 201/05yOGH18.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Ein „Eventualbegehren" für den Fall der Abweisung eines gegen eine andere Person gerichteten Klagebegehrens ist unzulässig (bedingte Erhebung einer Klage). (T12)

2 Ob 31/06gOGH27.04.2006

Beisatz: Die Rechtsmittelzurücknahme zählt zu den konstitutiven Parteiwillenserklärungen, die auf den Fortgang des Verfahrens unmittelbaren Einfluss nehmen und im Prozess generell bedingungsfeindlich sind. In solchen Fällen ist selbst die Setzung einer „innerprozessualen" Bedingung unzulässig. (T13)

9 Ob 139/06sOGH20.12.2006

nur: Bedingte Prozesshandlungen sind grundsätzlich dann zulässig, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht. (T14)

7 Ob 272/06kOGH31.01.2007

Beisatz: Hier: Eventualantrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung ist zulässig. (T15)

10 Ob 101/07mOGH27.11.2007

Beisatz: Hier: Anerkenntnis für den Fall der Zulässigkeit der Klagsänderung. (T16)

8 Ob 25/08xOGH28.04.2008

nur T10; Beis wie T7; Beisatz: Mag die Wiederaufnahmsklage in ihrer Funktion (auch) derjenigen eines Rechtsmittels verwandt sein handelt es sich jedenfalls um eine eigenständige Klage, die der Einleitung eines neuen, wenn auch zunächst auf Aufhebung einer Entscheidung gerichteten Verfahrens dient. (T17); Beisatz: Wiederaufnahmsklage nur für den Fall der zwischenzeitigen Zustellung des Urteils daher unzulässig. (T18)

5 Ob 261/08fOGH25.11.2008

Auch; Beis wie T15

4 Ob 34/09tOGH12.05.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/63

8 ObA 45/10sOGH22.07.2010

Auch; nur T10; Beisatz: Hier: Keine unzulässige bedingte Prozesshandlung liegt vor, wenn das Erstgericht in der vorbereitenden Tagsatzung, zu der für die beklagte GmbH niemand erschienen war, den Beschluss fasste, dem Geschäftsführer die Vorlage einer Krankenstandsbestätigung einschließlich einer Stellungnahme zur Ausgehfähigkeit innerhalb einer Frist von drei Tagen aufzutragen und der Kläger daraufhin „für den Fall der nicht bzw nicht rechtzeitigen Vorlage bzw Vorlage einer Bestätigung nicht in der geforderten Qualität“ die Erlassung eines Versäumungsurteils beantragte. (T19)

8 ObA 44/10vOGH22.07.2010

Auch; nur T10; Beis wie T19

3 Ob 196/10kOGH19.01.2011

Auch; nur T14

10 Ob 58/11vOGH30.08.2011

Auch

3 Ob 238/12iOGH23.01.2013

Auch; Beisatz: Hier: Erhebung der Berufung samt gleichzeitig gestelltem Fortsetzungsantrag eines wegen Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens. (T20)

6 Ob 32/13vOGH27.02.2013

Vgl; Beisatz: Die Erhebung einer Eventual-Widerklage ist unzulässig. (T21)

1 Ob 191/13iOGH21.11.2013

Auch

5 Ob 76/14hOGH30.06.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T22)<br/>Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T18

6 Ob 75/14vOGH17.09.2014

Auch; nur T14

9 ObA 104/14fOGH29.10.2014

Auch

3 Ob 240/19vOGH26.02.2020
2 Ob 51/21wOGH24.06.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Eventualvorbringen. (T23)

10 ObS 75/22kOGH21.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Zulässigkeit der für den Fall erklärten Rücknahme einer Zuordnungserklärung nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG, dass das Gericht der Argumentation der Prozessgegnerin folge. (T24)

4 Ob 229/22pOGH20.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Antrag des Vaters, seinem rechtsfreundlichen Vertreter den Beschluss des Erstgerichts zuzustellen; eventualiter erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs. (T25)

Dokumentnummer

JJR_19740321_OGH0002_0070OB00035_7400000_002