OGH 5Ob1082/92; 5Ob30/94; 5Ob86/94; 5Ob82/95; 5Ob2334/96p; 5Ob226/98s; 5Ob22/99t; 5Ob58/99m; 5Ob261/99i; 5Ob128/02p; 5Ob84/04w; 5Ob185/09f; 5Ob98/11i; 5Ob186/18s; 5Ob173/19f; 5Ob153/19i; 5Ob12/21g; 5Ob211/21x; 5Ob137/21i; 5Ob152/23y (RS0083240)

OGH5Ob1082/92; 5Ob30/94; 5Ob86/94; 5Ob82/95; 5Ob2334/96p; 5Ob226/98s; 5Ob22/99t; 5Ob58/99m; 5Ob261/99i; 5Ob128/02p; 5Ob84/04w; 5Ob185/09f; 5Ob98/11i; 5Ob186/18s; 5Ob173/19f; 5Ob153/19i; 5Ob12/21g; 5Ob211/21x; 5Ob137/21i; 5Ob152/23y19.10.2023

Rechtssatz

Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen hatte (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG), bedeutet also nicht, dass die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG) zumindest gleiches Gewicht haben müssten. Schon allein die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nämlich nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG der geplanten Änderung entgegen.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2 Z1
WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG 2002 §16 Abs2 Z1
WEG 2002 §16 Abs2 Z2

5 Ob 1082/92OGH10.11.1992
5 Ob 30/94OGH22.03.1994

Beisatz: Hier: Beabsichtigter Bau einer Terrasse von der Eigentumswohnung samt Abgang in den gemeinsam benützten Garten; eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer steht diesem Begehren ua wegen vermehrter Geräuschbelästigung und Geruchsbelästigung und verschlechteter Gartenbenützung entgegen. (T1)

5 Ob 86/94OGH30.08.1994
5 Ob 82/95OGH07.06.1995

Beisatz: Hier: Die Weigerung der Antragsgegnerin, dem Einbau (bzw dem Belassen) einer zweiten Wohnungseingangstür bei der Wohnung des Antragstellers zuzustimmen, ist zu respektieren und verhindert eine Stattgebung des Sachantrages, da die Verengung der Durchgangsbreite eines allgemein benützten Hausgangs, Hausflur oder Stiegenhauses durch eine nach außen aufschlagende Wohnungstür eine Gefährdung der Hausbewohner mit sich bringt, offenkundig ist. (T2)

5 Ob 2334/96pOGH30.09.1997

nur: Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Die Antragstellerin hat wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen. (T3)

5 Ob 226/98sOGH15.12.1998

Vgl auch; nur: Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. (T4)<br/>Beisatz: Eine Änderung hat zu unterbleiben, wenn sie wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der übrigen Miteigentümer diesen nicht zumutbar ist. (T5)

5 Ob 22/99tOGH09.02.1999

Vgl; nur: Die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG der geplanten Änderung entgegen. (T6)

5 Ob 58/99mOGH23.03.1999

Vgl; nur T6; Beisatz: Ein vertragliches Änderungsverbot schließt daher weder die Einleitung eines Verfahrens nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG noch die Genehmigung der begehrten Änderung in diesem Verfahren aus. (T7)

5 Ob 261/99iOGH11.01.2000

Auch; nur T3 nur: Die Antragstellerin hat wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen. (T8)

5 Ob 128/02pOGH27.08.2002

Auch; nur T6

5 Ob 84/04wOGH11.05.2004

Vgl; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Nunmehr: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T9)

5 Ob 185/09fOGH10.11.2009

Vgl; nur T4

5 Ob 98/11iOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T10)

5 Ob 186/18sOGH06.11.2018

Auch

5 Ob 173/19fOGH18.12.2019

nur T4; nur T6; Veröff: SZ 2019/125

5 Ob 153/19iOGH18.12.2019
5 Ob 12/21gOGH15.07.2021
5 Ob 211/21xOGH22.12.2021

Vgl; nur Beis wie T5

5 Ob 137/21iOGH17.03.2022

nur T4; nur T6

5 Ob 152/23yOGH19.10.2023

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0050OB01082_9200000_002