OGH 5Ob92/94; 5Ob269/98i; 5Ob261/99i; 5Ob5/01y; 5Ob275/05k; 5Ob63/08p; 5Ob24/08b; 5Ob180/08v; 5Ob279/08b; 5Ob97/09i; 5Ob185/09f; 5Ob73/10m; 5Ob70/11x; 5Ob98/11i; 5Ob183/12s; 5Ob154/13b; 5Ob13/14v; 5Ob150/14s; 5Ob86/14d; 5Ob39/15v; 5Ob153/15h; 5Ob212/15k; 5Ob235/17w; 5Ob169/18s; 5Ob173/19f; 5Ob216/19d; 5Ob44/20m; 5Ob68/21t; 5Ob36/22p; 5Ob2/23i (RS0083345)

OGH5Ob92/94; 5Ob269/98i; 5Ob261/99i; 5Ob5/01y; 5Ob275/05k; 5Ob63/08p; 5Ob24/08b; 5Ob180/08v; 5Ob279/08b; 5Ob97/09i; 5Ob185/09f; 5Ob73/10m; 5Ob70/11x; 5Ob98/11i; 5Ob183/12s; 5Ob154/13b; 5Ob13/14v; 5Ob150/14s; 5Ob86/14d; 5Ob39/15v; 5Ob153/15h; 5Ob212/15k; 5Ob235/17w; 5Ob169/18s; 5Ob173/19f; 5Ob216/19d; 5Ob44/20m; 5Ob68/21t; 5Ob36/22p; 5Ob2/23i9.11.2023

Rechtssatz

Die Herstellung eines Durchbruches von der im obersten Stock gelegenen Wohnung auf das darüber befindliche Flachdach und die Einbeziehung eines Teiles desselben als Terrasse in den Wohnungsverband entspricht nicht der Übung des Verkehrs. Die damit verbundene Steigerung der Lebensqualität und des Wertes stellt kein wichtiges Interesse dar.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG 2002 §16 Abs2 Z2

5 Ob 92/94OGH25.10.1994
5 Ob 269/98iOGH27.10.1998

Vgl auch; Beisatz: Das Interesse an einer Wertsteigerung des eigenen Objektes ist in der Regel kein wichtiges Interesse, weil mit vielen dem § 13 Abs 2 Z 2 WEG zu unterstellenden Bauvorhaben, insbesondere mit der Vergrößerung einer Wohnungseigentumseinheit, die Steigerung des Verkehrswertes des betreffenden Objektes einhergeht. (T1)

5 Ob 261/99iOGH11.01.2000

Auch; nur: Die damit verbundene Steigerung der Lebensqualität und des Wertes stellt kein wichtiges Interesse dar. (T2)<br/>Beisatz: Eine Steigerung des Wohnwerts und Verkehrswerts, wie sie mit einer Vergrößerung der Wohnung selbstverständlich verbunden ist, stellt in der Regel kein wichtiges Interesse dar. (T3)<br/>Beisatz: Im konkreten Fall (Nutzung eines brach liegenden, im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Dachbodens von 82,90 m², der zu einer Wohnung mit Dachterrasse ausgebaut werden soll) ist jedoch der aus der Art der angestrebten Änderung hervorleuchtenden und von der Antragstellerin ausdrücklich geltend gemachten Wertsteigerung ihrer Eigentumswohnung nicht von vornherein die Eignung abzusprechen, ein wichtiges Interesse im Sinne des § 13 Abs 2 Z 2 WEG zu begründen. (T4)

5 Ob 5/01yOGH16.01.2001

nur: Die Steigerung der Lebensqualität und des Wertes stellt kein wichtiges Interesse dar. (T5)<br/>Beis wie T3; Beisatz: Ein Dienstzimmer eines Nachtdienste verrichtenden Apothekers muss nicht notwendigerweise mit einem Balkon ausgestattet sein. (T6)

5 Ob 275/05kOGH07.03.2006

nur T5; Beis wie T1

5 Ob 63/08pOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswerts der Wohnung genügen für die Annahme eines wichtigen Interesses in der Regel nicht. (T7)<br/>Beisatz: Eine (allenfalls) fehlende Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer mangels Nutzbarkeit der allgemeinen Teile begründet nicht das eigene wichtige Interesse des die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümers. (T8) Beisatz: Hier: Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die angestrebten baulichen Änderungen (Errichtung einer Dachterrasse) etwa deshalb erforderlich seien, weil die Wohnung sonst (nahezu) unbenützbar wäre oder keine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung zuließe. (T9)

5 Ob 24/08bOGH15.04.2008

Vgl aber; Beisatz: Selbst bei fehlender Verkehrsüblichkeit einer Änderung kann sie durch das wichtige Interesse eines Wohnungseigentümers daran legitimiert sein. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Die Antragsteller haben sich auf ein grundsätzlich berücksichtigungswürdiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG berufen, indem sie vorbrachten, dass sie erst durch die begehrte Änderung in die Lage versetzt werden, in den Sommermonaten bei geschlossenen Fenstern die herrschende Raumtemperatur derart zu vermindern, dass ihnen nach ihren Nachtdiensten erholsamer und ausreichender Schlaf ermöglicht werde. (T11)<br/>Bem: Die hier begehrte Änderung besteht in der Installation einer Klimaanlage (Klimaaußenanlage). (T12)

5 Ob 180/08vOGH26.08.2008

nur T2; nur T5; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Ausbau eines Balkons. (T13)

5 Ob 279/08bOGH27.01.2009

Vgl aber; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Keine grobe Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht den familiär bedingten Wunsch der Wohnungseigentümer, ihre beiden Wohnungen durch Vorversetzen einer gemeinsamen Wohnungseingangstür zu vereinigen, als wichtiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG gewertet hat. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Nur geringe Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft (1 ½ m² großer Gangteil), die überdies nicht auf Dauer konzipiert, weil nur von einer Benützungsregelung getragen ist, und daher keine Eigentumsverschiebung zum Gegenstand hat. (T15)

5 Ob 97/09iOGH07.07.2009

Vgl; Beisatz: Nach der jüngeren Rechtsprechung ist der Begriff des „wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 besonders unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob die Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. (T16)

5 Ob 185/09fOGH10.11.2009

Vgl; nur T2; nur T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Das geschützte Interesse eines Wohnungseigentümers bezieht sich grundsätzlich nur auf eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts und nicht auf eine totale Umgestaltung oder Neugestaltung mit schwerwiegenden Eingriffen in das Allgemeingut. Die mangelnde Nutzungsnotwendigkeit betroffener Grundflächen durch andere Miteigentümer rechtfertigt die Eingliederung allgemeiner Teile in das Wohnungseigentumsobjekt nur eines Wohnungseigentümers nicht. (T17)

5 Ob 73/10mOGH27.05.2010

Vgl auch, Beis wie T7

5 Ob 70/11xOGH27.04.2011

Vgl auch; nur T2; nur T5; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T16

5 Ob 98/11iOGH25.08.2011

Auch; Beis wie T7; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T18)

5 Ob 183/12sOGH20.11.2012

Auch; Beis wie T16

5 Ob 154/13bOGH28.08.2013

Auch; Beis wie T16

5 Ob 13/14vOGH21.02.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T16; Beisatz: Das Interesse des Wohnungseigentümers, bei Neuvermietung seines Objekts den Bedürfnissen des jeweiligen Neumieters Rechnung zu tragen, geht über ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht hinaus. (T19)

5 Ob 150/14sOGH04.09.2014

Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. (T20)

5 Ob 86/14dOGH04.09.2014

Vgl auch; Beis wie T16

5 Ob 39/15vOGH24.03.2015

Vgl auch; Beis wie T16

5 Ob 153/15hOGH25.08.2015

Vgl auch

5 Ob 212/15kOGH30.10.2015

Vgl auch; Beis wie T16

5 Ob 235/17wOGH15.05.2018

Vgl auch; Beis wie T20

5 Ob 169/18sOGH13.12.2018

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T16; Beis wie T20

5 Ob 173/19fOGH18.12.2019

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T16; Veröff: SZ 2019/125

5 Ob 216/19dOGH16.01.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16

5 Ob 44/20mOGH08.04.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Errichtung von Balkonen. (T21)

5 Ob 68/21tOGH14.06.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16

5 Ob 36/22pOGH29.08.2022

Beis nur wie T1; Beis wie T16

5 Ob 2/23iOGH09.11.2023

Beisatz wie T7; Beisatz wie T16; Beisatz wie T20

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0050OB00092_9400000_002