OGH 5Ob241/97w (RS0109643)

OGH5Ob241/97w10.2.1998

Rechtssatz

Die Interessenabwägung gemäß § 13 Abs 2 WEG hat stets, auf den Einzelfall sowie auf die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft bezogen, die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Daher ist nicht schon jede bauliche Veränderung, die eine Änderung der Nutzwerte nach sich zieht, als empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer anzusehen (WoBl 1991/108 [Call, Würth]; MietSlg 36.614; MietSlg XXXVIII/9, WoBl 1994/46 [Markl]).

Normen

MRG §9 Abs1
WEG 1975 §13 Abs2 Z1
WEG 2002 §16 Abs2

5 Ob 241/97wOGH10.02.1998
5 Ob 58/99mOGH23.03.1999

Auch; nur: Daher ist nicht schon jede bauliche Veränderung, die eine Änderung der Nutzwerte nach sich zieht, als empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer anzusehen. (T1)

5 Ob 248/00gOGH24.10.2000

Auch; nur: Die Interessenabwägung gemäß § 13 Abs 2 WEG hat stets, auf den Einzelfall die Änderung zu beurteilen. (T2)<br/>Beisatz: Ob eine von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte Änderung seines Wohnungseigentumsobjektes von den anderen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft nach Maßgabe des § 13 Abs 2 WEG zu dulden ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)<br/>Beisatz: Die Entscheidung des Rekursgerichtes kann vom Obersten Gerichtshof nur unter dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob die Verkehrsüblichkeit überhaupt als Tatbestandserfordernis für die Genehmigung des gegenständlichen Dachbodensausbaus zu werten ist beziehungsweise ob einem Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes, mit dem zum Ausdruck gebracht wurde, dass die bisher getroffenen Feststellungen noch keine Bejahung der Verkehrsüblichkeit des Bauvorhabens erlauben, eine grobe Fehlbeurteilung anhaftet. (T4)

5 Ob 228/03wOGH07.10.2003

nur: Die Interessenabwägung gemäß § 13 Abs 2 WEG hat stets, auf den Einzelfall sowie auf die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft bezogen, die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. (T5)

5 Ob 28/05mOGH05.04.2005

nur T5; Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T6)

5 Ob 262/05yOGH07.03.2006

nur T5; Beis wie T6

5 Ob 275/05kOGH07.03.2006

Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Nahezu Verdopplung der Nutzfläche und der Nutzwerte eines Wohnungseigentumsobjektes auf Kosten von allgemeinen Teilen der Liegenschaft und zum Nachteil aller anderen Wohnungseigentümer. (T7)

5 Ob 223/07sOGH06.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung würde nur die Verminderung des Verkehrswerts anderer Wohnungseigentumseinheiten einen Verweigerungsgrund darstellen. (T8)<br/>Beis wie T6; Bem: Mit ausdrücklichem Bezug auf RS0083271, (T3, 4). (T9)

5 Ob 63/08pOGH01.04.2008

Vgl; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. (T10)

5 Ob 180/08vOGH26.08.2008

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Solange der dem Rechtsanwender eingeräumte Ermessensspielraum nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (T11)

5 Ob 185/09fOGH10.11.2009

Vgl; nur T5

5 Ob 235/09hOGH25.03.2010

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11

5 Ob 73/10mOGH27.05.2010

Vgl auch; Beisatz: § 16 Abs 2 WEG räumt dem Außerstreitrichter bei Beurteilung eines wichtigen Interesses an der Änderung einen weiten Wertungs‑ und Ermessensspielraum ein. (T12)

5 Ob 70/11xOGH27.04.2011

Vgl auch; Beis wie T12

5 Ob 43/11aOGH26.05.2011

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11

5 Ob 98/11iOGH25.08.2011

Vgl; nur ähnlich T5; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T13)

4 Ob 109/11zOGH20.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile. (T14)

5 Ob 143/11gOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Gesamtbetrachtung trotz teilweiser Zustimmung; geänderte Bauweise; Liftzubau. (T15)

5 Ob 236/11hOGH20.03.2012

Auch; Bem auch wie T9; Beisatz: Vgl auch 5 Ob 235/09h. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Vorversetzen der Wohnungseingangstüren unter Benützung einer Allgemeinfläche (Gangfläche) im Ausmaß von 2 m². (T17)

5 Ob 154/13bOGH28.08.2013

Auch; Beis wie T10

5 Ob 150/14sOGH04.09.2014

Auch

5 Ob 39/15vOGH24.03.2015

Vgl; Beis wie T10

5 Ob 212/15kOGH30.10.2015

Vgl auch

5 Ob 49/18vOGH10.04.2018

Vgl auch

5 Ob 235/17wOGH15.05.2018

Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11

5 Ob 139/18dOGH03.10.2018

Auch; Beisatz: Hier: zu § 9 Abs 1 MRG. (T18)

5 Ob 38/19bOGH21.05.2019

Beis wie T8

5 Ob 173/19fOGH18.12.2019

Vgl; Veröff: SZ 2019/125

5 Ob 15/21yOGH15.02.2021

nur T5

5 Ob 24/21xOGH11.03.2021

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19980210_OGH0002_0050OB00241_97W0000_001